Für den Arbeitskreis Säkulare und humanistische Sozialdemokrat:innen Berlin (SHS)
Dr. Hans-Ulrich Bieler - Dr. jur. Bertram Zwanziger
Leserbrief zum Neutralitätsgesetz - Berichterstattung über die Forderung der Grünen nach Aufhebung des Neutralitätsgesetzes in der Berliner Zeitung vom 28. April 2025
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie Sie berichten verlangen die Grünen im Abgeordnetenhaus die Abschaffung des
Neutralitätsgesetzes, weil dies hochqualifizierte Frauen, die sich für das Tragen eines Kopftuches
entschieden hätten, den Zugang zu Berufen im öffentlichen Dienst teilweise unmöglich mache.
Dies sei ein Problem. Der Artikel enthält weiter die Aussage, das Neutralitätsgesetz sei
verfassungswidrig. Seine im Schulbereich eingeschränkte Auslegung durch die Bildungsverwaltung
reiche nicht.
Diese Aussage verkennt die Rechtslage. Maßgeblich ist eine Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. August 2020 - 8 AZR 62/19). Die höchsten Arbeitsrichter in
Erfurt haben dabei die Vorschriften des Neutralitätsgesetzes über das Zeigen religiöser Symbole in
der Schule verfassungskonform ausgelegt. Sie sind dabei davon ausgegangen, dass das Gesetz ein
als religiös verpflichtend empfundenes Tragen religiöser Symbole wie eines Koppftuches – es geht
also nicht um ein „Kopftuchverbot“ - nur verbiete, wenn eine konkrete Gefahr für den
Schulfrieden oder die staatliche Neutralität vorliege. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dabei an
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer vergleichbaren Regelung in Nordrhein-
Westfalen (Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 BvR 471/10 ua – „Kopftuch II“) angelehnt. Mit
anderen Worten: Aufgrund der einschränkenden Auslegung des Neutralitätsgesetzes durch das
Bundesarbeitsgericht haben wir ein Gesetz, das der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
entspricht. Wie es rechtsstaatlich geboten ist, hat die Schulverwaltung sich diese Auslegung zu
eigen gemacht. Niemand stellt sich gegen die Rechtsordnung, der die verbleibende Regelung,
nach der bei konkreter Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität Eingriffe
möglich sind, verteidigt.
Und die Möglichkeit eines derartigen Eingriffs ist durchaus auch extrem sinnvoll. Es geht dabei um
eine alle Fakten eines Einzelfalles berücksichtigende Bewertung. Wird z.B. in einer Schule eine
religiöse Atmosphäre geschaffen und durch das Zeigen religiöser Symbole unterstützt, die
bestimmte Schülerinnen und Schüler religiösem Druck zur Einhaltung religiöser Anforderungen
aussetzt, liegt eine solche Situation vor. Das ist unabhängig davon, ob eine Lehrperson sich
persönlich an dem Druck beteiligt.
Erst recht gibt es keinerlei Grund, die Regelungen des Neutralitätsgesetzes, die in Einrichtungen
von Justiz und Polizei bei hoheitlicher TäSgkeit das Zeigen religiöser Symbole verbietet,
abzuschaffen. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 –
„Kopftuch III“) hat sich in einem hessischen Fall zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege geäußert.
Nach den Grundsätzen dieses Beschlusses ist die Berliner Regelung verfassungsgemäß.
Auch politisch gibt es keinen Grund zur Änderung. Rechtspflege, Justizvollzug und Polizei treten zu
weiten Teilen den Rechtsunterworfenen hoheitlich gegenüber. In dieser Situation als nicht oder
anders religiös gebundene Person religiösen Zeichen ausgesetzt zu sein, ist nicht hinnehmbar. Die
Religiosität anderer zu tolerieren ist zwar ein Zeichen guten Zusammenlebens. Das heißt aber
nicht, dass Menschen sich deren herausragender Religionsbekundung auch dann aussetzen
müssen, wenn die religiösen Menschen ihnen hoheitlich und potentiell mit Zwang
gegenübertreten. Es geht um das Vertrauen in die Institutionen des Rechtsstaats.
Letztlich gilt das Verbot des Zeigens religiöser Zeichen – und eben nicht nur, wie in der Debatte
fälschlich unterstellt wird, eines „islamischen“ Kopftuches – im Berliner öffentlichen Dienst
uneingeschränkt nur für hoheitliche Tätigkeiten in Justiz, Justizvollzug und Polizei. Dass das
tatsächlich ein Problem ist, etwa indem nicht genug qualifizierte Beschäftigte gefunden werden,
ist in keiner Weise belegbar. Und eine unangemessene Einschränkung ist das auch nicht. Die
positive Religionsfreiheit im Zusammenhang mit hoheitlicher TäSgkeit steht nicht höher als die
negative und positive der Rechts unterworfenen, die dieser hoheitlichen Tätigkeit ausgesetzt sind.
Im Übrigen sind die Berliner Regelungen im internaSonalen Vergleich moderat. Sowohl der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Gerichtshof der Europäischen Union
haben rechtliche Regelungen grundsätzlich zugelassen, die das Tragen von „islamischen“
Kopftüchern und anderen religiösen Symbolen im öffentlichen Dienst insgesamt ausschließen. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das sogar bei einem „Kopftuchverbot“ für
Schülerinnen angenommen. Soweit geht die Berliner Regelung bei Weitem nicht.
Mit freundlichen Grüßen
